Steuern und Recht
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen im Online-Vertrieb einen Widerrufsbutton anbieten. Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag dann genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Die Pflicht gilt für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt. Das betrifft also vor allem Online-Shops, digitale Angebote, Apps und ähnliche digitale Vertragswege.
Der Button muss leicht auffindbar, gut sichtbar und während der Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar sein. Er soll klar beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“.
Eine bloße E-Mail-Adresse oder ein PDF-Formular reicht künftig nicht mehr aus.
Wer die neue Pflicht nicht umsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Unternehmen sollten deshalb ihre Website, ihren Shop oder ihre App rechtzeitig technisch und rechtlich überprüfen.
Mit seinem Urteil vom 13. November 2025 hat der BFH entschieden, dass eine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht dann vorliegt, wenn der Erwerber das Unternehmen nicht selbst ausübt, sondern dieses durch einen neuen Pächter fortgeführt wird.
Im verhandelten Streitfall ging es um eine GmbH & Co.KG, welche eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte betrieb. Mit Vertrag aus November 2016 übertrug die GmbH & Co.KG Unternehmensteile (Grundstücke der Gaststätte, des Ladens und des Wohngebäudes sowie Betonbecken und andere bewegliche Einrichtung) auf die nun neuen Eigentümer A und B. A und B führten das Unternehmen jedoch nicht fort, sondern verpachteten es „rückwirkend“ zum 1. Januar 2017 an eine am 31. Januar 2017 gegründete GmbH, an der sie selbst mit weiteren Personen beteiligt waren.
Das Finanzamt ging daher bei der Übertragung des Unternehmens von der GmbH und Co.KG auf A und B von steuerbaren Lieferungen der übertragenen Gegenstände aus. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag, weil A und B das Unternehmen nicht selbst fortgeführt haben, sondern dieses durch die neue Pächterin ausgeübt wurde.
Im zunächst durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren bekam die Klägerin (GmbH & Co.KG) Recht. Der BFH hob das Urteil des Gerichtes jedoch auf.
Auch wenn unklar sei, was mit dem Unternehmen bis zur Gründung der neuen Pächterin geschah, muss laut Gericht die Fortführung des Unternehmens durch den Übertragungsempfänger erfolgen. Die Absicht der Fortführung durch einen Anderen sei für eine Begünstigung der Übertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht ausreichend.
Quelle: BFH-Urteil vom 13.11.2025, V R 3/23
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung in der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft nicht allein deshalb per Billigkeit korrigiert werden kann, weil tatsächlich kein Vermögen schädlich verwendet wurde. Entscheidend ist schon der Wegfall oder die fehlerhafte Änderung der Vermögensbindung in der Satzung selbst.
Im Streitfall hatte eine GmbH ihre Satzung so geändert, dass die Vorgaben zur Vermögensbindung nicht mehr den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprachen. Zwar wurde die Satzung später wieder angepasst, der fehlerhafte Zustand hatte aber länger als ein Jahr bestanden. Das Unternehmen wollte die daraus folgende rückwirkende Steuerbelastung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO vermeiden. Damit hatte es vor dem BFH keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Wenn die Satzung nachträglich gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und dieser Zustand länger als ein Jahr anhält, ist eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht möglich.
Das gilt auch dann, wenn das Vermögen tatsächlich weiterhin gemeinnützig gebunden geblieben ist und keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat.
Nach Auffassung des Gerichts wollte der Gesetzgeber gerade, dass bereits der Satzungsmangel selbst steuerlich relevante Folgen auslöst. Es kommt also nicht erst darauf an, ob später tatsächlich Vermögen zweckwidrig verwendet wurde.
Für gemeinnützige Organisationen ist das Urteil ein Warnsignal
Satzungsregelungen zur Vermögensbindung müssen nicht nur dem Inhalt nach stimmen, sondern auch dauerhaft korrekt bleiben. Wird die Satzung später fehlerhaft geändert, kann dies rückwirkend zum Verlust von Steuervergünstigungen führen.
Besonders wichtig ist das für GmbHs, Vereine und andere Körperschaften mit steuerbegünstigtem Status. Wer Satzungen anpasst, sollte die Vermögensklausel daher vorab sorgfältig prüfen lassen, weil eine nachträgliche Heilung nicht automatisch vor Nachteilen für die Vergangenheit schützt.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025, V R 27/23, veröffentlicht am 02.04.2026
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass beim Wiederbeleben einer „leeren“ GmbH-Mantelgesellschaft eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen kann. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Gesellschaft über längere Zeit keinen Geschäftsbetrieb hatte und später durch den Erwerb aller Anteile und Satzungsänderungen neu genutzt wird.
Die Folge kann eine Unterbilanzhaftung der Gesellschafter sein. Das bedeutet: Ist das Gesellschaftsvermögen bei der wirtschaftlichen Neugründung nicht ausreichend, müssen die Gesellschafter den fehlenden Betrag bis zur Höhe des Stammkapitals ausgleichen.
Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter der GmbH den Gesellschafter auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Gericht gab ihm teilweise recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 EUR. Nach Ansicht des OLG war die wirtschaftliche Neugründung nicht ordnungsgemäß offengelegt worden, deshalb griff die Unterbilanzhaftung.
Bedeutung für die Praxis
Wer eine Mantel-GmbH übernimmt und mit neuem Geschäft belebt, sollte die formalen Anforderungen sehr genau beachten. Sonst kann es teuer werden, wenn das Gesellschaftsvermögen bei der Wiederaufnahme des Geschäfts nicht ausreicht.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.7.2025, Az. 9 U 6/25
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Auskunftsantrag nach der DSGVO in Ausnahmefällen missbräuchlich sein kann. Das gilt vor allem dann, wenn der Antrag nicht dazu dient, die eigenen Daten zu prüfen, sondern nur gestellt wird, um später Schadensersatz zu verlangen.
Für Unternehmen ist allerdings wichtig, dass ein solcher Antrag nicht automatisch abgelehnt werden darf. Missbrauch muss konkret nachgewiesen werden, etwa durch auffällige Muster, sehr kurze Zeitabstände oder Anzeichen dafür, dass es nur um eine Klagevorbereitung geht.
Für Betroffene bleibt das Auskunftsrecht grundsätzlich bestehen. Wer seine Daten wirklich überprüfen will, darf weiter Auskunft verlangen; nur reine „Taktik-Anfragen“ können problematisch sein.
Quelle: EuGH, Urteil vom 19.03.2026, Az. C-526/24
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, welcher Gewinn für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag maßgeblich ist. Entscheidend ist nicht der bloße Buchgewinn, sondern der steuerliche Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz. Damit rückt die Grenze in vielen Fällen schneller in Reichweite als bisher angenommen.
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wichtiges Förderinstrument für kleine und mittlere Betriebe. Er soll geplante Investitionen, etwa in Maschinen, Fahrzeuge oder technische Ausstattung steuerlich schon vor dem eigentlichen Kauf begünstigen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der maßgebliche Gewinn eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Genau hier lag der Streitpunkt. In der Praxis stellte sich die Frage, ob für diese Grenze nur der Gewinn aus der Buchführung zählt oder ob auch steuerliche Korrekturen berücksichtigt werden müssen. Der BFH hat sich nun für die zweite Sichtweise entschieden: Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, also der Gewinn nach allen einkommensteuerlichen Anpassungen.
Das hat spürbare Folgen. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen können dazu führen, dass die Gewinngrenze überschritten wird, obwohl der Buchgewinn eigentlich noch darunter liegt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist dann nicht zulässig oder kann sich im Nachhinein als fehlerhaft gebildet erweisen.
Für die Praxis bedeutet das mehr Sorgfalt bei der Planung. Unternehmen sollten vor der Bildung eines IAB genau prüfen, wie hoch der steuerliche Gewinn tatsächlich ausfällt und welche Korrekturen noch hinzukommen. Gerade bei Betrieben mit schwankenden Ergebnissen kann das über die steuerliche Förderfähigkeit entscheiden.
Quelle: Bundesfinanzhof
Geschäftsführer und Gesellschafter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden, dass ein stiller Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer gilt, wenn er auch ein echtes wirtschaftliches Risiko trägt. Ein bloßer Anspruch auf Gewinn reicht dafür nicht aus. Wichtig ist vor allem, dass der Gesellschafter auch an Verlusten oder an Wertsteigerungen und Wertverlusten des Unternehmens beteiligt ist.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um eine atypisch stille Beteiligung. Der BFH stellte klar, dass eine solche Beteiligung steuerlich nicht schon deshalb als Mitunternehmerschaft anerkannt wird, weil der stille Gesellschafter im Unternehmen mitarbeitet oder später an Gewinnen beteiligt sein soll. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter mit seinem eigenen Vermögen tatsächlich belastet werden kann.
Bedeutung für die Praxis
Wer sich nur „formal“ als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne echtes Verlustrisiko oder Beteiligung an stillen Reserven, wird steuerlich meist nicht als Mitunternehmer behandelt. Das ist vor allem bei Beteiligungsmodellen mit Dienstleistungen statt Geldanlage wichtig.
Der BFH stärkt damit die Linie, dass für eine Mitunternehmerschaft mehr nötig ist als eine bloße Gewinnbeteiligung. Es muss eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg und Misserfolg des Unternehmens vorliegen.
Quelle: BFH-Urteil vom 13.11.2025, IV R 24/23
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein abberufener Geschäftsführer unter Umständen wieder Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen kann. Entscheidend ist nicht der frühere Titel, sondern ob die Person zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch tatsächlich Geschäftsführer war.
Im konkreten Fall war der Betroffene zwar zuvor Geschäftsführer, seine Organstellung war aber vor der Kündigung bereits beendet worden. Das Gericht sah deshalb keinen Grund mehr, ihn wie einen Geschäftsführer ohne Kündigungsschutz zu behandeln. Stattdessen konnte er sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen.
Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten nach einer Abberufung genau prüfen, wann die Kündigung ausgesprochen wird. Eine Kündigung kurz nach der Abberufung kann unwirksam sein, wenn der Betroffene zum Kündigungszeitpunkt bereits wieder als normaler Arbeitnehmer gilt.
Wichtig
Das Urteil stärkt die Rechte abberufener Geschäftsführer, ist aber kein Freibrief für jeden Ex-Geschäftsführer. Ob Kündigungsschutz besteht, hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere von Vertrag, Abberufung und Zeitpunkt der Kündigung.
Quelle: Hessisches LG, Urteil vom 28.02.2025, 14 SLa 578/24
Unternehmensführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Februar 2026 entschieden, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter seine Beteiligung oder seinen Einfluss sehr leicht entziehen, nicht automatisch sittenwidrig sind. Solche Klauseln sind aber nur dann wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Beteiligungsmodell, bei dem ein Geschäftsführer zugleich Gesellschafter war. Nach dem Ausscheiden sollte sein Anteil über eine sogenannte Call-Option wieder eingezogen werden. Der Kläger hielt das für eine unzulässige „Hinauskündigung“, also für eine Klausel, mit der man ihn ohne ausreichenden Grund aus der Gesellschaft drängen kann.
Der BGH hat das im Ergebnis nicht beanstandet. Er betonte, dass solche Modelle vor allem dann zulässig sein können, wenn die Beteiligung gerade dazu dient, den Geschäftsführer an das Unternehmen zu binden und seine Gesellschafterstellung inhaltlich eng mit seiner Tätigkeit verknüpft ist. Entscheidend ist also nicht nur der Wortlaut der Klausel, sondern das Gesamtmodell.
Für die Praxis heißt das: Managementbeteiligungen und Gesellschafterverträge sollten sorgfältig formuliert werden. Wer einem Geschäftsführer eine Beteiligung einräumt, kann die Rückgabe der Anteile an bestimmte Bedingungen knüpfen — aber nur, wenn das Modell insgesamt fair und nachvollziehbar ist.
Quelle: BGH-Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter nicht allein deshalb steuerlich problematisch sind, weil die Versorgung über eine Entgeltumwandlung mitfinanziert wird. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtausstattung des Arbeitnehmers, also das gesamte Paket aus Gehalt, Altersversorgung und sonstigen Vorteilen.
Im Streitfall sollten die Gesellschafter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichten, damit daraus Kapital für ihre Betriebsrente aufgebaut wird.
Die GmbH verzinste dieses Kapital mit 6 %, während ein außenstehender Arbeitnehmer nur 3 % erhielt. Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, soweit die Verzinsung über 3 % lag, doch der BFH folgte dieser Sicht nicht.
Auch mischfinanzierte Versorgungszusagen können steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesamtvergütung angemessen ist. Neben der Rentenzusage zählen dazu vor allem der laufende Arbeitslohn und weitere Vorteile wie etwa ein Firmenwagen.
Für GmbHs ist wichtig, bei Pensionszusagen nicht nur einzelne Vertragsdetails zu prüfen, sondern das Gesamtbild der Vergütung im Blick zu behalten.
Quelle: BFH-Urteil vom 17.12.2025, Az. I R 4/23